Ratgeber

Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz: Was Beschäftigte wissen müssen

Insolvenzgeld, Kündigungsschutz, Sozialplan – ein umfassender Leitfaden für Betroffene.

Lisa Bergmann
05. Januar 2024
6 min Lesezeit

Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, stehen Arbeitnehmer vor vielen Fragen und Unsicherheiten. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Ansprüche von Beschäftigten im Insolvenzverfahren.

Insolvenzgeld: Gehaltssicherung für drei Monate

Das Insolvenzgeld ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer. Es sichert rückständige Gehälter für die letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung. Der Anspruch richtet sich gegen die Bundesagentur für Arbeit, nicht gegen den insolventen Arbeitgeber.

**Wichtig:** Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Insolvenzeröffnung gestellt werden. Versäumen Sie diese Frist nicht!

Kündigungsschutz im Insolvenzverfahren

Die Insolvenz an sich ist kein Kündigungsgrund. Der Insolvenzverwalter muss bei Kündigungen die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften beachten. Allerdings verkürzt sich die Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren auf maximal drei Monate zum Monatsende.

Sozialplan und Interessenausgleich

Bei Betriebsänderungen – wie Massenentlassungen oder Betriebsschließungen – haben Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialplanleistungen. Im Insolvenzverfahren ist die Höhe der Sozialplanforderungen allerdings auf 2,5 Monatsgehälter begrenzt.

Fortführung des Arbeitsverhältnisses

Bei einer Betriebsfortführung oder einem Betriebsübergang auf einen Erwerber gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein.

Praktische Tipps

  • Dokumentieren Sie alle ausstehenden Gehaltsansprüche
  • Melden Sie Ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an
  • Stellen Sie den Insolvenzgeldantrag fristgerecht
  • Lassen Sie Kündigungen und Aufhebungsverträge rechtlich prüfen
  • Informieren Sie sich über Ihre Rechte bei Betriebsübergang
  • Lisa Bergmann

    Senior Associate

    Verfasst am 05. Januar 2024

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