Haftungsrisiken für Geschäftsführer: Insolvenzrechtliche Pflichten im Fokus
Die persönlichen Risiken bei Unternehmenskrise werden oft unterschätzt.
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in der Unternehmenskrise ist ein Thema, das oft verdrängt wird – mit potenziell verheerenden Folgen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Haftungsrisiken.
Insolvenzverschleppung: Das zentrale Haftungsrisiko
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft jeden Geschäftsführer persönlich. Die Frist beträgt drei Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife. Bei schuldhafter Versäumung drohen strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftung.
Zahlungsverbote nach § 15b InsO
Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Verstöße führen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft – und damit im Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Ausnahmen vom Zahlungsverbot
Zulässig bleiben Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind und einer ordnungsgemäßen Sanierung dienen: Löhne und Gehälter, Energiekosten, essenzielle Lieferanten. Die Beweislast für die Zulässigkeit trägt jedoch der Geschäftsführer.
Haftung aus anderen Grundlagen
**§ 64 GmbHG / § 92 AktG:** Haftung für Zahlungen an Gesellschafter nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
**§ 823 Abs. 2 BGB:** Schadensersatz gegenüber Neugläubigern bei Insolvenzverschleppung
**§ 266a StGB:** Strafrechtliche Haftung bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Präventionsmaßnahmen
Dieter Fuchs
Gründer und Seniorpartner
Verfasst am 20. Dezember 2023