BGH-Grundsatzurteil: Neue Standards für die Masseverwaltung
Der BGH konkretisiert Pflichten des Insolvenzverwalters und stärkt Gläubigerrechte.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2025 (Az. IX ZR 234/24) wegweisende Feststellungen zur Masseverwaltung getroffen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Gläubiger und konkretisiert die Sorgfaltspflichten des Insolvenzverwalters.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück deutlich unter Verkehrswert veräußert. Die Gläubigerversammlung hatte dem Verkauf zwar zugestimmt, war aber nicht vollständig über alle wertrelevanten Umstände informiert worden.
Die Entscheidung
Der BGH stellte klar, dass der Insolvenzverwalter auch bei Zustimmung der Gläubigerversammlung zu einer ordnungsgemäßen Wertermittlung und Information verpflichtet bleibt. Eine Entlastung durch den Gläubigerbeschluss setzt voraus, dass die Gläubiger auf ausreichender Informationsgrundlage entschieden haben.
Kernaussagen des Urteils
**1. Informationspflicht:** Der Verwalter muss die Gläubiger vor wesentlichen Entscheidungen umfassend und wahrheitsgemäß informieren.
**2. Wertermittlung:** Bei der Verwertung wesentlicher Vermögensgegenstände ist grundsätzlich ein Verkehrswertgutachten einzuholen.
**3. Haftung:** Die Zustimmung der Gläubigerversammlung schließt eine Haftung des Verwalters nicht aus, wenn die Informationsgrundlage unzureichend war.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil mahnt Insolvenzverwalter zu erhöhter Sorgfalt und Transparenz. Gleichzeitig stärkt es die Position der Gläubiger, die nun leichter Schadensersatzansprüche durchsetzen können.
Für Gläubiger bedeutet dies: Hinterfragen Sie Verwertungsentscheidungen kritisch und bestehen Sie auf vollständiger Information.
Dr. Maria Keller
Partnerin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
Verfasst am 15. Dezember 2025