BGH-Urteil zur Insolvenzanfechtung: Neue Maßstäbe für Vorsatzanfechtung
Der BGH konkretisiert die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2024 (Az. IX ZR 123/23) wichtige Klarstellungen zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO getroffen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner gleichermaßen.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter Zahlungen angefochten, die der spätere Schuldner in den letzten zwei Jahren vor Insolvenzantragstellung an einen Lieferanten geleistet hatte. Der Lieferant hatte zwar Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners, war aber davon ausgegangen, dass die Krise überwunden werden könnte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Danach genügt für die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes nicht allein das Wissen um Zahlungsschwierigkeiten. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anfechtungsgegner positive Kenntnis davon hatte, dass der Schuldner seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligen wollte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Position von Gläubigern, die in Kenntnis wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihres Vertragspartners weiter mit diesem Geschäfte gemacht haben. Solange der Gläubiger von einer Überwindung der Krise ausgehen durfte, fehlt es an der erforderlichen Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz.
Handlungsempfehlungen
Für Gläubiger: Dokumentieren Sie Ihre Einschätzung zur wirtschaftlichen Lage Ihrer Geschäftspartner. Halten Sie fest, warum Sie trotz bekannter Schwierigkeiten von einer positiven Entwicklung ausgegangen sind.
Für Insolvenzverwalter: Die Anforderungen an den Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale sind gestiegen. Eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ist erforderlich, bevor Anfechtungsansprüche geltend gemacht werden.
Thomas Werner
Partner, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Verfasst am 18. Januar 2024